AGB
Die folgenden Punkte stellen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Webseite CC-Vintage-Thrift dar.
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Lieferungsbedingungen entstanden aus Verhandlungen zwischen den Spitzenverbänden der Industrie und des Handels, so dass sie im Regelfall in einer Branche einheitlich sind. Sie werden als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Rahmen des Kaufvertrags vereinbart. Sie regeln die Pflichten von Verkäufer und Käufer im Zusammenhang mit der Lieferung, vor allem die Verteilung der Kosten und den Gefahrübergang des Kaufgegenstands. Ist der Käufer Verbraucher, gelten die Lieferungsbedingungen im Regelfall als Allgemeine Geschäftsbedingungen, denn sie sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Lieferant seinen Kunden bei Vertragsabschluss stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Dann wird der Verbraucher als Kunde durch das AGB-Recht des BGB geschützt, so dass insbesondere den Verbraucher überraschende oder mehrdeutige Klauseln (§ 305c BGB) und ihn unangemessen benachteiligende Klauseln (§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksam sind und alle Lieferungsbedingungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Verbotene Klauseln sind in den § 308 und § 309 BGB abschließend aufgezählt. Von unabdingbaren gesetzlichen Regelungen darf bei Lieferungsbedingungen nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.
Sowohl beim Kauf- als auch beim Werkvertrag ist die Lieferzeit ein wesentlicher Vertragsbestandteil. Sie ist hier wie die Zahlungsfrist ein Teil der Leistungszeit. Ist eine Leistungszeit weder vertraglich bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, ist die Leistung sofort zu erbringen (§ 271 Abs. 1 BGB). Um Zweifel für die Vertragsparteien auszuräumen, sollten Verträge mit einer konkreten beiderseitigen Leistungsfrist versehen sein. Eine vereinbarte Leistungszeit ist keine Allgemeine Geschäftsbedingung im engeren Sinn. Gelingt es jedoch nicht, eine angemessene Leistungszeit zu vereinbaren, so gilt gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung. Der Lieferant hat demnach die Lieferung dann vorzunehmen, wenn er sie nach billigem Ermessen erbringen kann (§ 315 Abs. 1 BGB). Lieferzeitklauseln wie „prompt“, „umgehend“ oder „baldmöglichst“ sind zwar zeitlich unbestimmt, halten aber der Billigkeitsprüfung nach § 307 BGB stand, „Lieferzeit unverbindlich“ dagegen ist gemäß § 307 Abs. 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit 307 Abs. 3 Satz 2 BGB unwirksam. Bei der Zeitangabe „bald“ verstößt der Anbieter im Versandhandel gegen seine gesetzlichen Informationspflichten aus § 312d Abs. 1 BGB und Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB, denn sie enthält keinen bestimmten oder bestimmbaren Liefertermin. Dagegen ist die Lieferzeit „ca. 2–4 Werktage“ bestimmt genug.
Die gesetzlich vorgesehene Haftungsverteilung kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) durch Haftungsbeschränkungen und Haftungsklauseln begrenzt oder gar ausgeschlossen werden. Haftungsbeschränkungen sind die vertraglich vereinbarten oder gesetzlich vorgesehenen Verminderungen der Haftungsgründe oder des Haftungsumfanges einer Vertragspartei. Die Verringerung erfolgt dabei gegenüber der Haftungsverteilung, die das Gesetz für die Durchführung des jeweiligen Vertrages vorsähe, wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Versucht der Verwender, durch Haftungsklauseln seine eigentlich vorgesehene gesetzliche Haftung in den AGB zu vermindern oder gar auszuschließen, so gelten die §§ 305 ff. BGB. Sind die AGB nach § 305 Abs. 2 BGB Vertragsbestandteil geworden, so können einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam sein. Das ist der Fall bei unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers (§ 307 Abs. 1 BGB), bei Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB) und ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB).
Zahlungsbedingungen ergänzen die Lieferungsbedingungen und können mit diesen zu Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zusammengefasst werden. Im Regelfall gelten beide als Allgemeine Geschäftsbedingungen, denn sie sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die der Lieferant seinen Kunden bei Vertragsabschluss stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Dann wird der Verbraucher als Kunde durch das AGB-Recht des BGB geschützt, so dass insbesondere den Verbraucher überraschende oder mehrdeutige Klauseln (§ 305c BGB) und ihn unangemessen benachteiligende Klauseln (§ 307 Abs. 1 BGB) unwirksam sind und alle Zahlungsbedingungen einer gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Verbotene Klauseln sind in den §§ 308 BGB und § 309 BGB abschließend aufgezählt. Von unabdingbaren gesetzlichen Regelungen darf bei Zahlungsbedingungen nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden.
Wenn ein Unternehmer einem Verbraucher im Rahmen der Zahlungsbedingungen einen entgeltlichen Zahlungsaufschub gewährt, liegt ein Teilzahlungsgeschäft vor, für das nach § 506 Abs. 1 BGB die Bestimmungen für Verbraucherdarlehensverträge gelten.
Bei den meisten Kaufverträgen des Alltags ist davon auszugehen, dass ein konkreter Fälligkeitszeitpunkt nicht vereinbart wurde. Dann gilt die sofortige Fälligkeit beider vertragstypischen Leistungen, also die sofortige Übergabe der Waren durch den Verkäufer und die sofortige Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer (§ 433 BGB). Die Lieferpflicht ist eine Vorleistungspflicht, so dass ohne die Lieferung des Verkäufers die Fälligkeit des Kaufpreises im Regelfall nicht eintreten kann. Ist jedoch dem Käufer bei Vertragsabschluss bekannt, dass der Verkäufer die Ware nicht vorrätig hat, sondern sie erst noch bestellen muss, so ist eine Lieferung innerhalb angemessener Zeit erforderlich. Auch nach Art. 33c CISG (UN-Kaufrecht) ist eine Lieferung innerhalb einer „angemessenen Frist nach Vertragsabschluss“ vorgesehen. Ist in einem schriftlichen Vertrag nichts über die Fälligkeit erwähnt, so wird vermutet, dass der Vertrag vollständig ist. Der Zahlungsanspruch aus einer Bürgschaft entsteht mit der Fälligkeit der Hauptschuld und wird damit auch fällig. Damit tritt die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung erst mit der Inanspruchnahme des Bürgen durch den Gläubiger ein.
Die Gewährleistung umfasst sowohl die Haftung für Sachmängel, d. h. Mängel in Bezug auf die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes, als auch für Rechtsmängel, wie z. B. das fehlende Eigentum (sofern kein gutgläubiger Erwerb möglich ist). Ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel muss bei Gefahrenübergang (also meist nach § 446 BGB bei Übergabe der Sache) vorliegen (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB); jedoch können auch später auftretende Defekte Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang „im Keim“ angelegt waren (so genannte Keimtheorie). Beim Kauf von Verbrauchsgütern (= beweglichen Sachen) sieht das Gesetz (§ 477 BGB) als grundsätzliche Beweiserleichterung für Verbraucher vor, dass ein Mangel, der sich innerhalb von einem Jahr nach Gefahrübergang zeigt, bereits beim Kauf vorhanden gewesen sein dürfte (Beweislastumkehr), es sei denn, das Gegenteil wäre offensichtlich.
Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen oder im Werkvertragsrecht der Besteller die Sache abgenommen (§ 640 BGB), trifft den Käufer oder den Besteller die Beweislast für a) den Sachmangel an sich und b) dafür, dass dieser Mangel von Anfang an vorhanden war, wenn sie Mängelansprüche geltend machen. Abweichend gilt beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) teilweise nach § 477 BGB eine Beweislastumkehr in Form einer Vermutung: Hier wird in den ersten zwölf Monaten (sechs Monate bis Ende 2021) nach Übergabe vermutet, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorlag, „es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache (beispielsweise bei typischen Verschleißteilen und kurzlebigen Verbrauchsgütern) oder des Mangels (etwa weil der Mangel so offensichtlich ist, dass er bereits beim Kauf hätte bemerkt werden müssen) unvereinbar“. Erst danach muss der Käufer die Mangelhaftigkeit bei Übergabe beweisen.
Die große Problematik bei der Beweislast ist, dass es dem Käufer – insbesondere dem Verbraucher – nicht möglich ist, ohne den erheblichen Aufwand eines Gutachtens nachzuweisen, dass ein Mangel von Anfang an vorhanden war.
Da sich die Pflicht zur Gewährleistung aus dem Kaufvertrag ergibt, gibt diese auch nur Ansprüche gegen den Verkäufer, nicht aber gegenüber dem Hersteller oder Zwischenhändlern in der Lieferkette.
Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ist eine Ausnahme von dem Grundsatz pacta sunt servanda, wonach beide Parteien an ihren Vertrag gebunden sind. Anders als beispielsweise bei der Anfechtung wegen Irrtums, falscher Übermittlung, Täuschung oder Drohung (§§ 119 ff. BGB) ermöglicht der Widerruf jedoch eine Lösung vom Vertrag ohne objektivierbaren Grund.
Das Widerrufsrecht verlangt vom Unternehmer die Bereitstellung einer Widerrufsbelehrung für den Verbraucher, bevor es zu einem Vertragsabschluss zwischen beiden Parteien kommt.
Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ist in § 355 ff. BGB normiert, zuletzt umfangreich geändert mit Wirkung zum 13. Juni 2014 durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung mit dem die EU-Verbraucherrechterichtlinie umgesetzt wurde.
Das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen ist ein besonders ausgestaltetes Rücktrittsrecht. Es lässt dabei andere Rücktrittsrechte unberührt. Der Verbraucher kann also auch nach Verstreichen der gesetzlichen Widerrufsfristen bei Vorliegen der entsprechenden Gründe vom Vertrag zurücktreten.
Ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB kann nur eine natürliche Person sein, die ein Rechtsgeschäft, beispielsweise einen Kaufvertrag, abschließt, der nicht überwiegend ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, sondern der privaten Bedarfsdeckung zuzuordnen ist. Unternehmer gem. § 14 Abs. 1 BGB ist hingegen, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts gerade in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§ 355 BGB regelt zu Zwecken des Verbraucherschutzes das Widerrufsrecht bei bestimmten Verträgen eines Verbraucher, z. B. eines Käufers, gegenüber einem Unternehmer, z. B. einem Versandhändler. Das Widerrufsrecht des § 355 BGB gilt kraft Gesetzes bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen (§ 312g Abs. 1 BGB). Bürgschaftsverträge fallen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs[5] nicht in den Anwendungsbereich des § 312 Abs. 1 BGB, weil sie einseitig den Bürgen verpflichten und damit keine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Auch eine Erstreckung des Widerrufsrecht gem. §§ 355 Abs. 1, 312g Abs. 1, 312 Abs. 1 BGB im Wege der Analogie oder einer richtlinienkonformen Auslegung scheide aus, was von der Literatur als Verstoß gegen die zugrunde liegende Richtlinie 2011/83/EU kritisiert wird.[6]
In den durch § 312g Abs. 2 BGB bestimmten Fällen besteht kein generelles Widerrufsrecht, sofern die Vertragsparteien nicht ein solches ausdrücklich vereinbart haben. Einige Fälle wirken als Ausschlussgründe und lassen das Widerrufsrecht gar nicht erst entstehen. Andere Fälle bedingen bestimmte Handlungen des Empfänger der Leistung und bringen damit ein eventuell bestehendes Widerrufsrecht zum Erlöschen. So besteht beispielsweise grundsätzlich kein Widerrufsrecht bei der Lieferung von leichtverderblichen Waren (Ausschluss). Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen können jedoch widerrufen werden, es sei denn, eine bestehende Versiegelung der Waren wurde entfernt (Erlöschen). Zusätzlich kann nach § 356 das Widerrufsrecht bei Verträgen über die Lieferung von Daten durch direkten Datentransfer erlöschen.
Um wirksam zu werden, muss das Widerrufsrecht innerhalb der Widerrufsfrist ausgeübt werden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die Absendung des Widerrufs vor Fristablauf.
Die Widerrufsfrist beträgt einheitlich 14 Tage und beginnt frühestens, wenn der Verbraucher eine wirksame Widerrufsbelehrung erhalten hat, im Fernabsatz laut § 356 Abs. 2 BGB jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger. Beim Fernabsatz gilt außerdem, dass sie bei wiederkehrenden Lieferungen gleichartiger Waren bereits bei Eingang der ersten Teillieferung beginnt, aber bei unterschiedlichen Waren einer Bestellung erst beim Eingang der letzten Teillieferung.
Außerdem beginnt nach § 187 BGB eine Frist erst am Folgetag und bei Sonntagen, Feiertagen oder Samstagen laut § 193 BGB am darauf folgenden Werktag.
Bei im Online-Handel geschlossenen Verträgen, beispielsweise zeitgesteuert wie bei dem Anbieter eBay, ist eine unverzüglich nach dem Vertragsabschluss erfolgende Widerrufsbelehrung einer solchen vor Vertragsabschluss gleichgestellt und erlaubt daher eine Widerrufsfrist von wiederum 14 Tagen. Dabei ist die Anforderung an eine 'unverzügliche’ Übersendung dieser Belehrung nicht klar geregelt. Eine Zeitspanne von maximal 24 Stunden gilt hierfür jedoch allgemein als ausreichend. Insbesondere bei Verwendung automatisierter Systeme zur Abwicklung eingegangener Aufträge/Käufe muss der Händler jedoch auf eine korrekte Übersendung der Widerrufsbelehrung im Rahmen dieser automatischen Reaktion achten.
Ein Rücktrittsrecht kann sich aus Gesetz oder Vertrag ergeben. Vertragliche Rücktrittsrechte können ausdrücklich oder konkludent vereinbart werden, sie können optional auch an besondere Rücktrittsgründe geknüpft werden. Klauseln in AGB, die dem Verwender der AGB einen generellen Rücktrittsvorbehalt ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund einräumen, sind nicht erlaubt.
Nach § 349 BGB erfolgt der Rücktritt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Rücktrittserklärung setzt die Geschäftsfähigkeit des Erklärenden voraus. Die Angabe eines Rücktrittsgrundes ist nicht erforderlich. Der Rücktritt darf nur dann unter eine Bedingung gestellt werden, wenn der Erklärungsempfänger hierdurch nicht in Ungewissheit über den Rechtsstand gerät. Sind an einem Vertrag mehrere Parteien auf der einen oder anderen Seite beteiligt, muss der Rücktritt von allen und gegen alle erklärt werden.
Verbrauchern in Deutschland steht bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 312g Abs. 1 BGB zu, wobei die Widerrufsfrist als Ausschlussfrist 14 Tage beträgt (§ 355 Abs. 2 BGB). Der Widerruf muss vor der Rücksendung eindeutig erklärt werden (§ 355 Abs. 1 BGB), was per E-Mail, Fax oder Brief erfolgen kann (§ 356 Abs. 1 BGB). Die Rückzahlung des Kaufpreises hat nach § 357 Abs. 3 BGB durch den Verkäufer ebenfalls innerhalb von 14 Tagen mit demselben Zahlungsmittel zu erfolgen, das auch der Käufer bei der Zahlung verwendet hat.
Der Verbraucher trägt nach § 357 Abs. 6 BGB die unmittelbaren Versandkosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher von dieser Pflicht unterrichtet hat. Der Unternehmer kann sich aber auch bereiterklären, diese Kosten zu übernehmen (§ 357 Abs. 6 Satz 2 BGB). Der Verbraucher hat zudem Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war und der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat (§ 357 Abs. 7 BGB).
Keine Rücksendungsmöglichkeit gibt es gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1–13 BGB insbesondere für nach Kundenauftrag individuell angefertigte Waren, schnell verderbliche Waren mit kurzem Verfalldatum, Hygieneartikel mit nach der Ablieferung entfernter Versiegelung oder Tonträger (auch Software) mit nach der Ablieferung entfernter Versiegelung u. a. Da aber diese Aufzählung abschließend ist, berechtigen hierin nicht aufgezählte Motive für die Rücksendung wie Kaufreue (der Käufer braucht die Ware doch nicht) oder der rechtlich unbeachtliche Motivirrtum zur Rückgabe.